Liebes Mitglied,

sehr geehrter Fan des SV Kürnach,

auf unserer Mitgliederversammlung am 7. September 2018 haben die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Neufassung der Satzung des SV Kürnach 1946 e.V. per Beschluss zugestimmt. Im Vorfeld des Beschlusses wurde die Satzung in der Mitgliederversammlung sehr intensiv vorgestellt und auf Fragen zu der neuen Satzung eingegangen. Unsere neue Satzung, welche am 14. November am Registergericht Würzburg offiziell eingetragen wurde, geht auf viele wichtige Themen ein, welche für die Führung eines Vereines unserer Größe wichtig sind. Strukturell eröffnet unsere Satzung eine moderne Vereinsführung da wir mit der neuen Satzung die Möglichkeit haben Beisitzer zu ernennen, welche die Vorstandschaft bei Ihrer Arbeit unterstützen und beraten können.

Weiterhin ist die Satzung aus juristischer Sicht auf den neuesten Stand gebracht worden. So findet zum Beispiel die in Jahr 2018 in Kraft getretene Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) ausführlich Beachtung in unserer neuen Satzung. Natürlich ist bei der Ausarbeitung der Satzung darauf geachtet worden, dass sich die wesentlichen und bewährten Grundzüge der alten Satzung in der neuen Satzung wiederfinden!

Während der Ausarbeitung der neuen Satzung hatte die Vorstandschaft Expertenunterstützung durch die Anwaltskanzlei Hartl – Manger und Kollegen aus München, welche sich unter anderem auf Vereinsrecht spezialisiert hat und eng mit unserem Dachverband dem BLSV zusammenarbeitet. Aus der Anwaltskanzlei Hartl – Manger und Kollegen hat uns Rechtsanwalt Herr Harald Richter beraten.

Die Kontaktdaten der Anwaltskanzlei lauten:
Agnesstraße 1-5
80801 München
Tel.: +49-(0)89/27 77 82-0
www.hartl-manger.de

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und lesen sich in unsere Satzung ein, denn auch wenn Sie es vielleicht nicht immer selbst erfahren, aber unsere Satzung bestimmt in vielen Belangen auch Ihr Vereinsleben.

Sollten Sie Fragen zu der neuen Satzung haben, können Sie jederzeit die Vorstandschaft und insbesondere den Vorstandsvorsitzenden Stefan Reichwein kontaktieren stefan.reichwein@sv-kuernach.de

 

Mit sportlichen Grüßen,

die Vorstandschaft

Hier gelangen zur Satzung des SVK im PDF Format

Satzung

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen „Sportverein Kürnach 1946 e.V.“.

(2)      Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

(3)      Der Verein hat seinen Sitz in Kürnach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter Nr. VR 317 eingetragen.

(4)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)      Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.

§ 3     Vereinstätigkeit

(1)      Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

–         Abhaltung eines geordneten Turn- und Spielbetriebes;

–         Teilnahme an Verbandsspielen;

–         Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen;

–         Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen;

–         Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

(2)      Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

(3)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung bis zur jeweils gültigen steuerlichen Ehrenamtspauschale i.S.d. §3 Nr. 26a EStG- ausgeübt werden.

(3)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Sofern die entgeltliche Vereinstätigkeit von Vorstandsmitgliedern betroffen ist, entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.

(4)      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(7)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)      Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5     Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)      Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann binnen eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsrat. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4)      Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(5)      Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in eine Vereinsamt gewählt zu werden).

(6)      Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(7)      Ein Ehrenamt in einem Vereinsorgan können nur Vereinsmitglieder ausüben.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)      Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

  1. a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
  2. b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  3. c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  4. d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  5. e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

(4)      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist der Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsrats zulässig. Dieser entscheidet alsdann auf seiner nächsten Versammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch den Vereinsrat. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(7)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsrat bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00,
  3. c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  4. d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(8)      Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(9)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7     Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)      Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

(2)      Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.

(3)      Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(4)      Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 10 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen vom Vereinsrat zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

(5)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6)      Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7)      Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den Vereinsrat. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(8)      Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.

§ 8     Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsrat
  • der Vorstand

§ 9     Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorstandsvorsitzenden
  • Vorstand Sport
  • Vorstand Finanzen
  • Vorstand Verwaltung
  • Vorstand Wirtschaft
  • Vorstand Liegenschaften
  • Beisitzer in beliebiger Anzahl, denen bestimmte Aufgabengebiete übertragen werden. Die Beisitzer haben das Recht, an den Vorstands- und Vereinsratssitzungen teilzunehmen, jedoch haben sie kein Stimmrecht.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden allein und durch die anderen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)      Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten.

(4)      Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

(5)      Wiederwahl ist möglich.

(6)      Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsrat nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(7)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vollmacht des Vorstands kann im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung beschränkt werden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(8)      Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.

(9)      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

(10)      Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates gebunden.

(11)      Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(12)      Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zu Behebungen gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 10   Vereinsrat

(1)      Dem Vereinsrat gehören an:

  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • die Abteilungsleiter,
  • der Jugendleiter der Abteilungen,

(2)     Die Beisitzer (vgl. § 9 Abs. 1, letzter Spiegelstrich) haben das Recht an den Vereinsratssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

(3)      Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn drei seiner Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einberufung ist vom Vorstandsvorsitzenden durchzuführen, der auch die Sitzungen leitet. Die Einladung erfolgt in Textform eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4)      Der Vereinsrat führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit dem Vorstand nach Maßgabe der Finanzordnung. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)      Der Vereinsrat ist für den Erlass und die Änderung von Vereinsordnungen zuständig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(6)      Der Vereinsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

(7)      Über die Sitzungen des Vereinsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und zusätzlich von einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift in den Geschäftsräumen des Vereins einzusehen.

(8)      Der Vereinsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse gründen. Ausschüsse haben nur beratende oder ausführende Aufgaben. Die Mitglieder eines Ausschusses werden vom Vereinsrat berufen. Einem Ausschuss können auch vereinsfremde Personen angehören.

(9)      Soweit die Zuständigkeit des Vereinsrats begründet ist, kann die Mitgliederversammlung diese Zuständigkeit an sich ziehen und die Entscheidung erlassen.

§ 11   Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)      Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Aushang im Mitteilungskasten des Vereins am Sportheim, Am Trieb 13, 97273 Kürnach. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Anträge, die in die Tagesordnung übernommen werden sollen, müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich eingereicht werden; sie sollen eine Begründung und etwaige Finanzierungsvorschläge enthalten. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können beraten werden; eine Abstimmung erfolgt nicht.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von Vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5)      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  2. b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung
  4. d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
  5. e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  6. f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift in den Geschäftsräumen des Vereins einzusehen.

§ 12   Kassenprüfung

(1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen im 1. Quartal des Geschäftsjahres die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)      Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)      Sonderprüfungen sind möglich.

(5)      Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 13   Abteilungen

(1)      Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsrates rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)      Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 3 Jahren. Die Abteilungsleitung besteht aus

  • Abteilungsleiter,
  • einem oder mehreren stellvertretenden Abteilungsleitern
  • einem Jugendleiter (optional).

Bei der Wahl des Jugendleiters sind auch die Jugendlichen der Abteilung wahlberechtigt, die am Tage der Versammlung das 12. Lebensjahr vollendet haben; wählbar als Jugendleiter sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 (3)     Die Mitglieder des Vorstands sind rechtzeitig von den jeweiligen Abteilungsversammlungen zu informieren und zu den Abteilungsversammlungen einzuladen. Vorstandsmitglieder haben also in den Abteilungsversammlungen Anwesenheitsrecht.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.

(4)      Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14   Auflösung des Vereines

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)      Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Kürnach mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 15   Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16   Datenschutz / Recht am eigenen Bild

(1)      Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) [und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden] ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] digital gespeichert:

▪    Name,

▪    Adresse,

▪    Nationalität,

▪    Geburtsort,

▪    Geburtsdatum,

▪    Geschlecht,

▪    Telefonnummer,

▪    E-Mail-Adresse,

▪    Bankverbindung,

▪    Mitgliedschaft in anderen Vereinen,

▪    Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3)      Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

▪    Name,

▪    Vorname,

▪    Geburtsdatum,

▪    Geschlecht,

▪    Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

▪    Titel

▪    Name

▪    Vorname

▪    Geburtsname

▪    Geburtsdatum

▪    Nationalität

▪    Geschlecht

▪    Adresse

▪    Telefon

▪    Telefon Mobil

▪    Fax

▪    E-Mailadresse

(4)      Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5)      Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6)      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7)      Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9)      Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

(10)    Sofern der Verein mehr als 10 Personen in der Datenverarbeitung beschäftigt, wird zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.                                                                                    

§ 17   Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 18   Inkrafttreten

(1)      Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.09.2018 in Kürnach beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2)      Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

Die Eintragung der Satzung erfolgte am 14. November 2018 durch das Registergericht Würzburg.

Bestätigt durch Frau Julia Klingert Rechtspflegerin am Amtsgericht Würzburg -Registergericht-